Statuten des TC Gerlafingen
Diese Statuten verwenden aus Gründen der redaktionellen Erleichterung immer die männliche Sprachform, ohne dass damit irgendeine diskriminierende Absicht verfolgt wird.
I Name, Sitz, Zweck
Art. 1 | Unter dem Namen TC Gerlafingen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gerlafingen. |
Art. 2 | Der TC Gerlafingen bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissports. |
Art. 3 | Der TC Gerlafingen ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes und seiner regionalen Unterverbände und anerkennt deren Statuten und Reglemente. |
Art. 4 | Der Club ist politisch und konfessionell neutral. |
II Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
Art. 5 |
Der TC Gerlafingen umfasst folgende Mitgliederkategorien:
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Art. 6 | Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben. |
Art. 7 | Junioren sind Jugendliche bis zu dem ihrem 20. Geburtstag folgenden Jahresende. |
Art. 8 | Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres nach ihrem 20. Geburtstag. |
Art. 9 | Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TC Gerlafingen, die diesen durch Beiträge regelmässig finanziell unterstützen. |
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 10 | Aufnahmegesuche (Anmeldungen) haben per Webformular oder schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und müssen eine Erklärung enthalten, dass der Gesuchsteller Statuten und Reglemente des TC Gerlafingen zur Kenntnis genommen hat. Über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Rechte/Pflichten für das laufende Vereinsjahr entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller mitzuteilen. |
Art. 11 | Wer in den TC Gerlafingen eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen. |
C. Rechte und Pflichten
Art. 12 | Aktivmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen. |
Art. 13 | Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. |
Art. 14 | Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TC Gerlafingen willkommen, sie sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht. |
Art. 15 | Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. |
Art. 16 | Die Eintrittsgebühr und die Mitgliederbeiträge werden an der GV festgelegt. Die Mitgliederbeiträge dürfen die Höchstgrenze von Fr. 400.00 für Aktivmitglieder und Fr. 150.00 für Junioren nicht übersteigen. |
Art. 17 | Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen. Die Eintrittsgebühr ist nur von Aktivmitgliedern zu entrichten. Junioren, die zu den Aktivmitgliedern übertreten, haben nur dann die Eintrittsgebühr zu entrichten, wenn sie dem Club noch nicht drei Jahre angehört haben. |
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 18 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss. |
Art. 19 | Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann – unter Wahrung einer Frist von mindestens 1 Monat – nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, und zwar mittels Webformular oder schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. |
Art. 20 | Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. |
III Organisation
Art. 21 |
Organe des Vereins sind
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A. Generalversammlung
Art. 22 | Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage im Voraus auf der Webseite oder per E-Mail zugänglich gemacht werden. |
Art. 23 | Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage im Voraus zuzustellen. |
Art. 24 | In die Kompetenz der Generalversammlung fallenØ Genehmigung des ProtokollsØ Abnahme der Jahresberichte und der JahresrechnungØ Genehmigung des Budgets, Festsetzung der finanziellen Leistungen der Mitglieder insbesondere der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren Ø Wahl des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder sowie der RechnungsrevisorenØ Revision der StatutenØ Ernennung von EhrenmitgliedernØ Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des VorstandesØ Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins |
Art. 25 | Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. |
Art. 26 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Stimmenden, soweit die Statuten keine anderen Vorschriften enthalten. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr der Stimmenden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. |
B. Vorstand
Art. 27 | Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. |
Art. 28 |
Der Vorstand soll aus mindestens 6, höchstens aber aus 9 Mitgliedern bestehen; mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV gewählt wird, konstituiert er sich selbst, wobei mindestens folgende Funktionen zu besetzen sind.
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wird ebenfalls durch die Generalversammlung in globo gewählt. |
Art. 29 | Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
Art. 30 | Für den Tennisclub Gerlafingenzeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten. |
Art. 31 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid. |
Art. 32 | Der Vorstand hat für einmalige Anschaffungen oder dringende Reparaturen eine Ausgabenkompetenz. Die Höhe wird jährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung neu festgelegt. Geschäfte, welche diese Summe übersteigen, müssen von der Generalversammlung beschlossen werden. |
C. Rechnungsrevisoren
Art. 33 | Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren und Suppleant dürfen dem Vorstand nicht angehören. |
Art. 34 | Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung, die Bücher und Belege des TC Gerlafingen zu prüfen und der GV hierauf schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen. |
IV. Finanzielles
Art. 35 | Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) des TC Gerlafingen dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. |
Art. 36 | Zur Bestreitung der Auslagen des Vereines dienen die Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, die Spiel- und Platzgebühr, freiwillige Beiträge und sonstige Einnahmen. |
Art. 37 | Für die Verbindlichkeiten des TC Gerlafingens ist nur das Vereinsvermögen haftbar. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. |
V. Statutenrevision, Auflösung des Clubs
Art. 38 | Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
Art. 39 | Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion. |
Art. 40 | Die letzte Generalversammlung, welche die Auflösung oder Fusion beschliesst, entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Clubvermögens. |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. April 2022 angenommen und sind in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren Statuten und Nachträge.
Gerlafingen, 6. April 2022
Der Präsident
Matthias Ruppel
Der Vizepräsident
Hans Rudolf Horisberger