Statuten
TC Gerlafingen
I Name, Sitz, Zweck
Vorbemerkung
Diese Statuten verwenden aus Gründen der redaktionellen Erleichterung immer die männliche Sprachform, ohne dass damit irgendeine diskriminierende Absicht verfolgt wird.
Art. 1 Unter dem Namen TC Gerlafingen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gerlafingen.
Art. 2 Der TC Gerlafingen bezweckt die Förderung und Ausübung des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3 Der TC Gerlafingen ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes und seiner regionalen Unterverbände und anerkennt deren Statuten und Reglemente.
Art. 4 Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5 Der TC Gerlafingen setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Der TC Gerlafingen bezweckt die Integrität, Sicherheit und Fairness von sportlichen Wettkämpfen im Tennissport vor jeder Form von Manipulation und/oder korrupten Aktivitäten zu schützen. Der TC Gerlafingen lebt diese Werte vor, indem der TC Gerlafingen – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der TC Gerlafingen und seine Mitglieder anerkennen und befolgen zu diesem Zweck die Ethik-Charta, das Ethik-Statut des Schweizer Sports und das Doping-Statut von Swiss Olympic sowie die weiteren präzisierenden Dokumente. Der TC Gerlafingen verbreitet diese Prinzipien in seinem Wirkungskreis.
II Mitgliedschaft
A. Arten der Mitgliedschaft
Art. 6 Der TC Gerlafingen umfasst folgende Mitgliederkategorien:

➢ Aktivmitglieder
➢ Zweitmitgliedschaft
➢ Jungaktive
➢ Junioren
➢ Schüler
➢ Ehrenmitglieder
➢ Passivmitglieder
Art. 7 Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Jahres nach ihrem 18. Geburtstag.
Art. 8 Als Zweit-Mitgliedschafts-Mitglieder gelten Personen, welche bereits eine Vollmitgliedschaft bei einem von Swisstennis akkreditierten Tennisclub vorweisen können.
Art. 9 Jungaktive sind Lehrlinge und Studenten bis zum 25. Lebensjahr mit jährlicher Beweispflicht durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises vor Ende Jahr für die kommende Saison.
Art. 10 Junioren sind Jugendliche ab dem Jahr ihres 15. Geburtstags bis zu dem ihrem 18. Geburtstag folgenden Jahresende.
Art. 11 Schüler sind Kinder und Jugendliche bis zu dem ihrem 14. Geburtstag folgenden Jahresende.
Art. 12 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
Art. 13 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TC Gerlafingen, die diesen durch Beiträge regelmässig finanziell unterstützen.
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 14 Aufnahmegesuche (Anmeldungen) haben per Webformular oder schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und müssen eine Erklärung enthalten, dass der Gesuchsteller Statuten und Reglemente des TC Gerlafingen zur Kenntnis genommen hat.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Rechte/Pflichten für das laufende Vereinsjahr entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller mitzuteilen.
Art. 15 Wer in den TC Gerlafingen eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
C. Rechte und Pflichten
Art. 16 Aktivmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.
Art. 17 Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 18 Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TC Gerlafingen willkommen, sie sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.
Art. 19 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 20 Die Eintrittsgebühr und die Mitgliederbeiträge werden an der GV festgelegt.
Art. 21 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen. Die Eintrittsgebühr ist nur von Aktivmitgliedern zu entrichten. Junioren, die zu den Aktivmitgliedern übertreten, haben nur dann die Eintrittsgebühr zu entrichten, wenn sie dem Club noch nicht drei Jahre angehört haben.
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 22 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
Art. 23 Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann – unter Wahrung einer Frist von mindestens 1 Monat – nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, und zwar mittels Webformular oder schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art. 24 Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
III Organisation
Art. 25 Organe des Vereins sind

➢ die Generalversammlung
➢ der Vorstand
➢ die Rechnungsrevisoren
A. Generalversammlung
Art. 26 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage im Voraus auf der Webseite oder per E-Mail zugänglich gemacht werden.
Art. 27 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern mindestens 7 Tage im Voraus zuzustellen.
Art. 28 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen

➢ Genehmigung des Protokolls
➢ Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
➢ Genehmigung des Budgets, Festsetzung der finanziellen Leistungen der Mitglieder insbesondere der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
➢ Wahl des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
➢ Revision der Statuten
➢ Ernennung von Ehrenmitgliedern
➢ Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
➢ Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 29 Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung über alle eingegangenen Anträge. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 30 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Stimmenden, soweit die Statuten keine anderen Vorschriften enthalten. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr der Stimmenden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
B. Vorstand
Art. 31 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Art. 32 Der Vorstand soll aus mindestens 5, höchstens aber aus 9 Mitgliedern bestehen; mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV gewählt wird, konstituiert er sich selbst.

➢ Präsident
➢ Vizepräsident
➢ Kassier
➢ weitere Mitglieder

Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wird ebenfalls durch die Generalversammlung in globo gewählt.
Die Geschlechterquote beträgt mindestens 20 %.
Art. 33 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt maximal 20 Jahre.
Art. 34 Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsdauer aus, so kann ein Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung durch den Vorstand ernannt werden.
Art. 35 Für den Tennisclub Gerlafingen zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten.
Art. 36 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident Stichentscheid.
Art. 37 Der Vorstand verfügt über eine jährliche Ausgabenkompetenz bis zu einem von der Generalversammlung festgelegten Maximalbetrag. Die Höhe dieses Betrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung jährlich neu bestimmt.

Die Ausgabenkompetenz gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Clubhaus im weitesten Sinne sowie für den ordentlichen Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins. Geschäfte, welche den festgelegten Maximalbetrag überschreiten oder nicht dem Vereinszweck dienen, bedürfen dem absoluten Mehr der Stimmenden.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 38 Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren und Suppleant dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Art. 39 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung, die Bücher und Belege des TC Gerlafingen zu prüfen und der Generalversammlung hierauf schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.
IV Finanzielles
Art. 40 Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) des TC Gerlafingen dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 41 Zur Bestreitung der Auslagen des Vereines dienen die Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, die Spiel- und Platzgebühr, freiwillige Beiträge und sonstige Einnahmen.
Art. 42 Für die Verbindlichkeiten des TC Gerlafingens ist nur das Vereinsvermögen haftbar. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
V Statutenrevision, Auflösung des Clubs
Art. 43 Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 44 Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.
Art. 45 Die letzte Generalversammlung, welche die Auflösung oder Fusion beschliesst, entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Clubvermögens.
Schlussformel
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. März 2026 angenommen und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen alle früheren Statuten und Nachträge.
Gerlafingen, 6. März 2026
Tennisclub Gerlafingen
Der Präsident      Die Vizepräsidentin
Matthias Ruppel      Sara Lunario